RS Vwgh 1996/3/26 94/05/0332

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1 idF 1994/155;
AWG 1990 §29 Abs8 idF 1994/155;
GewO 1973 §78 Abs2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Mangels näherer Umschreibung kann dem Wortlaut des § 29 Abs 8 AWG 1990 nicht entnommen werden, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsbewilligung iSd § 29 Abs 8 AWG 1990 zu erteilen ist, da der Verweis auf § 78 Abs 2 GewO 1973 nur für die "Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt". Jedenfalls kann sich die Betriebsbewilligung nur auf die im Genehmigungsbescheid bewilligte Behandlungsanlage beziehen. Im Hinblick auf die im § 29 Abs 1 AWG 1990 normierte Pflicht zur Genehmigung einer "wesentlichen Änderung" der dort näher aufgezählten Anlagen können von der Betriebsbewilligung jene Maßnahmen, die im Genehmigungskonsens keine Deckung finden, nicht umfaßt sein. Von einer wesentlichen Änderung einer Anlage iSd § 29 Abs 1 AWG 1990 ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Änderungsmaßnahme geeignet ist, die in den einzelnen Materienvorschriften genannten Schutzgüter zu beeinträchtigen. Wird eine Betriebsanlage erweitert, so liegt grundsätzlich eine "Anlagenänderung" vor (Hinweis Schwarzer, Die Genehmigung von Betriebsanlagen, Seite 226 ff, insb 228; hier betreffend eine Recyclinganlage für verunreinigten Bauschutt und Gewerbeabfälle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050332.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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