RS Vwgh 1996/3/26 96/05/0001

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §833;
ABGB §834;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5;

Rechtssatz

Die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer iSd § 2 Abs 5 Wr GebrauchsabgabeG zu einer öffentlichen Grund in Anspruch nehmenden Maßnahme ist dann nicht erforderlich, wenn die Bauführung keine wichtige Veränderung iSd § 834 ABGB darstellt und somit in den Bereich der ordentlichen Verwaltung gem § 833 ABGB fällt. Gegenstand der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstammes iSd § 833 ABGB sind die Erhaltung der Substanz selbst und kleine Veränderungen, die der Erhaltung der Substanz dienen (hier: ein sockelfreies Portal, eine lamellenartige Sonnenschutzvorrichtung, ein beleuchtetes Vordach, eine Lichtreklame, ein Leuchtkasten flach am Pfeiler des Hauses, stellen wichtige Veränderungen des in Miteigentum stehenden Gebäudes dar; Hinweis E 28.10.1971, 1723/70, VwSlg 8094 A/1971, betreffend die Anbringung einer Leuchtreklame, E 29.9.1981, 81/05/0061, betreffend die Anbringung zweier Leuchtkästen und E 27.4.1989, 88/05/0272 betreffend das Aufstellen von Tischen und Stühlen in einem Schani-Garten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050001.X01

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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