RS Vwgh 1996/3/26 95/19/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Nur die gänzliche Niederschlagung eines Verfahrens aus rechtsfremden Gründen (also nicht mangels an Beweisen) indiziert eine Schutzunwilligkeit der staatlichen Behörden des Heimatlandes. Da es auch in hochentwickelten Rechtsordnungen Gründe rechtlicher Natur gibt, daß ein Verdächtiger nach kurzer Zeit aus der zunächst verhängten Haft entlassen wird (mangels an Beweisen, mangelnde Haftgründe, Entlassung gegen Kaution), ist aus der raschen Entlassung des Rivalen des ermordeten Vaters (Stammesführer in Nigeria) des Asylwerbers nicht der Schluß zulässig, daß die Behörden des Heimatstaates allenfalls dem Asylwerber durch den Rivalen drohende Übergriffe dulden würden. Denn auch ein hochenwickelter Staat kann gegen Übergriffe nichtstaatlicher Kräfte keinen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit gewährleisten, ohne daß darin eine staatliche oder dem Staat zurechenbare - asylrechtlich relevante - Verfolgung gelegen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190046.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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