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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Nur die gänzliche Niederschlagung eines Verfahrens aus rechtsfremden Gründen (also nicht mangels an Beweisen) indiziert eine Schutzunwilligkeit der staatlichen Behörden des Heimatlandes. Da es auch in hochentwickelten Rechtsordnungen Gründe rechtlicher Natur gibt, daß ein Verdächtiger nach kurzer Zeit aus der zunächst verhängten Haft entlassen wird (mangels an Beweisen, mangelnde Haftgründe, Entlassung gegen Kaution), ist aus der raschen Entlassung des Rivalen des ermordeten Vaters (Stammesführer in Nigeria) des Asylwerbers nicht der Schluß zulässig, daß die Behörden des Heimatstaates allenfalls dem Asylwerber durch den Rivalen drohende Übergriffe dulden würden. Denn auch ein hochenwickelter Staat kann gegen Übergriffe nichtstaatlicher Kräfte keinen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit gewährleisten, ohne daß darin eine staatliche oder dem Staat zurechenbare - asylrechtlich relevante - Verfolgung gelegen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190046.X01Im RIS seit
20.11.2000