RS Vfgh 1993/9/28 B321/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
EMRK Art6 Abs1 / Verwaltungsakt
RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §20

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Aufstellung ehrenrühriger Behauptungen hinsichtlich der Einbehaltung überhöhten Honorars in einer Klage gegen den gegnerischen Rechtsanwalt ohne vorherige Befassung der Rechtsanwaltskammer; keine Bedenken gegen die Festlegung besonderer standesrechtlicher Pflichten in §10 Abs2 RAO im Hinblick auf den Gleichheitssatz; keine gegen die Menschenrechtskonvention verstoßende Mediatisierung des Klagerechts durch die standesrechtliche Verpflichtung zur Anrufung der Rechtsanwaltskammer zwecks Vermittlung vor Klagseinbringung gegen einen anderen Anwalt in §20 RL-BA 1977

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B321.1993

Dokumentnummer

JFR_10069072_93B00321_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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