RS Vfgh 1993/9/28 B2006/92

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art5
EStG §18 Abs1 idF vor BGBl 531/1984
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht bei Festsetzung der Bemessungsgrundlage für Einkommen- und Gewerbesteuer durch Versagung des Verlustvortrags aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung; Ausgleich der Buchhaltungsmängel bereits durch behördliche Hinzurechnungen

Rechtssatz

Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang. Mit ihm wird ua. auch der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1983 und 1984 Folge gegeben und es werden die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide aufgehoben. Auch wird die Berufung gegen die aufgrund der verfügten Wiederaufnahme erlassenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1983 und 1984 gemäß §273 Abs1 lita iVm §278 BAO als unzulässig zurückgewiesen. Schließlich wird der Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1986, 1987 und 1989 Folge gegeben.Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang. Mit ihm wird ua. auch der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1983 und 1984 Folge gegeben und es werden die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide aufgehoben. Auch wird die Berufung gegen die aufgrund der verfügten Wiederaufnahme erlassenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1983 und 1984 gemäß §273 Abs1 lita in Verbindung mit §278 BAO als unzulässig zurückgewiesen. Schließlich wird der Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1986, 1987 und 1989 Folge gegeben.

Damit war aber den Anträgen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht voll entsprochen worden, sodaß mangels seiner Beschwer eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 12651/1991, 12798/1991, 15.06.93, B1110/92).Damit war aber den Anträgen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht voll entsprochen worden, sodaß mangels seiner Beschwer eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht in Betracht kommt vergleiche VfSlg. 12651/1991, 12798/1991, 15.06.93, B1110/92).

Insoweit Zurückweisung der Beschwerde.

Teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch Versagung des Verlustvortrags in denkunmöglicher Anwendung des §18 Abs1 EStG 1972 idF vor BGBl 531/1984.Teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch Versagung des Verlustvortrags in denkunmöglicher Anwendung des §18 Abs1 EStG 1972 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt 531 aus 1984,.

Zwar sind die Mängel der Buchhaltung erheblich und nicht wegen Geringfügigkeit abzutun. Doch erscheinen sie durch die behördlichen Hinzurechnungen ausgeglichen. Die erst durch Schätzung ermittelten Erlöse schmälern den anhand des Rechenwerkes ermittelten Verlust nur zu einem kleineren Teil.

Im übrigen Abweisung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Sonderausgaben, VfGH / Legitimation, Beschwer, Verlustvortrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B2006.1992

Dokumentnummer

JFR_10069072_92B02006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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