RS Vwgh 1996/3/27 95/12/0245

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §4 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die in § 4 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 geforderte Ablegung der österreichischen Reifeprüfung ist dann Gleichstellungserfordernis, wenn die österreichische Reifeprüfung eine allgemeine oder besondere Zulassungsvoraussetzung für das vom Antragsteller betriebene Studium iSd StudFG 1992 ist; dies auch dann, wenn alternative Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen sind. Ob dies der Fall ist oder nicht, ist nach den einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120245.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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