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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §4 Abs2 Z3;Rechtssatz
Die in § 4 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 geforderte Ablegung der österreichischen Reifeprüfung ist dann Gleichstellungserfordernis, wenn die österreichische Reifeprüfung eine allgemeine oder besondere Zulassungsvoraussetzung für das vom Antragsteller betriebene Studium iSd StudFG 1992 ist; dies auch dann, wenn alternative Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen sind. Ob dies der Fall ist oder nicht, ist nach den einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120245.X02Im RIS seit
12.06.2001