RS Vwgh 1996/3/27 93/15/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 88/14/0058 2

Stammrechtssatz

Lieferungen und sonstige Leistungen gelten dann nicht als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie im Zusammenhang mit einem dem Privatvermögen iSd einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zuzurechnenden Wirtschaftsgut stehen (Hinweis E 1.2.1980, 1535, 1747, 1748/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150210.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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