RS Vwgh 1996/3/27 94/12/0303

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 91/12/0287 3

Stammrechtssatz

Beim Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung unterliegt. Daraus folgt, daß nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Verwaltungsbehörde (Dienstbehörde). Der ärztlichen Bescheinigung kann nur die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens zukommen. Wenn der ärztliche Sachverständige selbst ein Urteil darüber abgibt, ob der Beamte dienstunfähig ist oder nicht, greift er dadurch in unzulässiger Weise der rechtlichen Beurteilung durch die Dienstbehörde vor.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994120303.X02

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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