RS Vwgh 1996/3/27 92/13/0303

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §187;
BAO §188;
EStG 1972 §4 Abs2;
HGB;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Auch bei einem Steuerpflichtigen, der nicht den Vorschriften des HGB unterliegt, wird die Bilanz auch anderen als steuerlichen Zwecken dienen. Durch § 4 Abs 2 EStG 1972 wird der Steuerpflichtige nicht eingeschränkt im Recht auf Vornahme von Bilanzänderungen (Hinweis zur Änderung der Handelsbilanz Albeseder, Die Änderung von Jahresabschlüssen in handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht, in: FS-Wundsam, Wien 1988, 31). Der normative Inhalt des § 4 Abs 2 Satz 2 EStG 1972 besteht darin, daß eine Änderung der Entscheidung des Steuerpflichtigen hinsichtlich eines Bilanzierungswahlrechtes, die erst nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt getroffen worden ist, MIT WIRKUNG FÜR DIE STEUERERHEBUNG nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die Abgabenbehörde hiefür die - in ihrem Ermessen liegende - Zustimmung erteilt. Die abgabenbehördliche Zustimmung iSd § 4 Abs 2 Satz 2 EStG 1972 stellt daher einen Teil des Verfahrens zur Erhebung der Steuern vom Einkommen (allenfalls vom Ertrag) bzw zur Feststellung des Gewinnes nach § 187 BAO, § 188 BAO dar. Aus diesem Grunde ist nach Rechtskraft der diese Verfahren abschließenden Bescheide die meritorische Entscheidung über einen Bilanzänderungsantrag nicht zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130303.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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