RS Vwgh 1996/3/27 92/13/0299

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;
BAO §49;

Rechtssatz

Verjährungsunterbrechend wirken nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlungen, wenn sie als Schritte der "Erhebung" iSd § 49 BAO aufzufassen sind, sohin (hoheitliches) Verwaltungshandeln, das im Außenbereich wahrnehmbar ist. Es handelt sich dabei um behördliche Maßnahmen, die (zumindest ergebnishaft) auf die Geltendmachung eines Abgabenanspruches oder die Feststellung von Abgabepflichtigen gerichtet sind (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130299.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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