RS Vfgh 1993/9/28 B602/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
FremdenG §51 Abs1
FremdenpolizeiG §5a
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Zurückweisung einer nicht erhobenen Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid; Haftbeschwerde jedoch gegen Festnahme und Anhaltung gerichtet

Rechtssatz

Die Haftbeschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Festnahme und Anhaltung, währenddem die belangte Behörde eine - gar nicht erhobene - Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid zurückwies. Gewiß war nun der unabhängige Verwaltungssenat zur Prüfung des im Jahre 1992 unter der Geltung des FremdenpolizeiG erlassenen Schubhaftbescheides an sich überhaupt nicht zuständig (vgl. VfGH 12.03.92, G346/91 ua.), und es bestanden gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid aus dieser Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Doch weist die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid eine Beschwerde zurück, die der Beschwerdeführer, wie dargetan, gar nicht erhoben hatte. Indem sohin die belangte Behörde eine Zuständigkeit zur Zurückweisung einer nicht erhobenen Beschwerde in Anspruch nahm, verletzte sie mit dem ersten Spruchteil dieses Bescheides den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.Die Haftbeschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Festnahme und Anhaltung, währenddem die belangte Behörde eine - gar nicht erhobene - Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid zurückwies. Gewiß war nun der unabhängige Verwaltungssenat zur Prüfung des im Jahre 1992 unter der Geltung des FremdenpolizeiG erlassenen Schubhaftbescheides an sich überhaupt nicht zuständig vergleiche VfGH 12.03.92, G346/91 ua.), und es bestanden gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid aus dieser Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Doch weist die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid eine Beschwerde zurück, die der Beschwerdeführer, wie dargetan, gar nicht erhoben hatte. Indem sohin die belangte Behörde eine Zuständigkeit zur Zurückweisung einer nicht erhobenen Beschwerde in Anspruch nahm, verletzte sie mit dem ersten Spruchteil dieses Bescheides den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenpolizei, Schubhaft, Behördenzuständigkeit, Bescheid antragsbedürftiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B602.1993

Dokumentnummer

JFR_10069072_93B00602_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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