RS Vwgh 1996/3/27 92/13/0299

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §209 Abs1;
BAO §210 Abs1;
BAO §227 Abs4 lita;
BAO §228;
BAO §238 Abs2;

Rechtssatz

Im Falle des Verweises eines Abgabenbescheides auf die Lastschriftanzeige bezüglich der Fälligkeit zählt die Bekanntgabe der Lastschriftanzeige zur Erlassung eines dem § 189 Abs 2 BAO entsprechenden Bescheides. Bei einer solchen Konstellation stellt die Zustellung der Lastschriftanzeige - wie die Bekanntgabe des Abgabenbescheides (Hinweis E 19.5.1993, 92/13/0269, AW 92/13/0024) - jedenfalls eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches dar. Wenn die Behörde die Zustellung des Bescheides und die Verwendung der Lastschriftanzeige im Rahmen eines einheitlichen Vorganges veranlaßt, gilt dies auch, wenn dem Abgabepflichtigen die Lastschriftanzeige VOR dem auf sie bezugnehmenden Bescheid zugeht. Kommt dem Abgabepflichtigen für solche Abgaben, bei denen die für die Fälligkeit maßgebende Monatsfrist des § 210 Abs 1 BAO mit der Bekanntgabe des Abgabenbescheides in Lauf gesetzt wird, die - den Fälligkeitstag ausweisende - Lastschriftanzeige vor dem Abgabenbescheid zu, so kann er dies bei verständiger Würdigung nur als Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches verstehen, die in die Erlassung des Abgabenbescheides münden wird. Die Lastschriftanzeige stellt aber nicht eine bloße Absichtserklärung (Ankündigung über ein künftige Amtshandlung) dar. Soweit eine Lastschriftanzeige vor Eintritt der Fälligkeit einer Abgabe zugestellt wird, kann dadurch die Einhebungsverjährung nicht iSd § 238 Abs 2 BAO unterbrochen werden, weil ihr Lauf noch nicht in Gang gesetzt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130299.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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