RS Vwgh 1996/3/28 95/07/0137

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

AWG Tir 1990 §11;
AWG Tir 1990 §15 Abs2 litc;
AWG Tir 1990 §15 Abs2 litf;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem Gebrauch des Wortes "Entleerung" in § 11 Tir AWG 1990 und § 15 Tir AWG 1990 hatte der Gesetzgeber nur den häufigsten Fall der Behandlung der Müllbehälter vor Augen. Er wollte damit aber nicht eine bestimmte Art der Müllbehälter oder der Behandlung derselben vorschreiben. Gleiches gilt für die Bestimmung des § 15 Abs 2 lit f Tir AWG 1990, wonach die Müllabfuhrordnung Vorschriften über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter zu enthalten hat. Die Festlegung der Art der Müllbehälter überläßt § 15 Abs 2 lit c Tir AWG 1990 ausdrücklich der Müllabfuhrordnung; das Tir AWG 1990 selbst trifft über die Art der Müllbehälter und das System der Müllabfuhr keine Aussage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070137.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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