RS Vwgh 1996/3/28 93/07/0140

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs2 litd;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs3;
GdG Vlbg 1985;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemeindegut iSd Gemeindeordungen ist nicht nur formell der Gemeinde zugeordnet, sondern auch in materieller Hinsicht Eigentum der Gemeinde und nur insofern beschränkt, als es mit "öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten" einiger oder aller Gemeindemitglieder belastet ist, sodaß die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuß der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben (Hinweis E VfGH 1.3.1982, VfSlg 9336/1982). Diese Überlegungen haben auch dann Bestand, wenn mehrere Gemeinden aus Praktibilittätsgründen die betreffenden Liegenschaften in das Eigentum einer von ihnen errichteten separaten Organisation (Rechtsperson) übertragen haben, die in ihrem Eigentum steht und diese Liegenschaften zu verwalten hat (hier: "Standeswald", der als Gemeindevermögen von acht Gemeinden erworben wurde und im Rahmen eines eigenen "Forstfonds" durch einen von den Gemeinderepräsentanten gewählten Verwalter (sog Standesrepräsentant) für die acht Gemeinden verwaltet wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070140.X02

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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