RS Vwgh 1996/3/28 95/07/0028

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/15 93/07/0002 5

Stammrechtssatz

Nicht jeder Vefahrensmangel berechtigt die Berufungsbehörde, von der Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG Gebrauch zu machen, vielmehr ist eine Aufhebung nach der genannten Vorschrift nur dann zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt (Hinweis E 9.12.1986, 84/05/0097, VwSlg 12321 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070028.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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