RS Vwgh 1996/3/28 95/06/0188

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §5;

Rechtssatz

Gegen einen Verpflichteten ist die Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe zu verhängen, wenn er dem ihm mit rechtskräftigem Bescheid erteilten Auftrag nicht nachgekommen ist, ihm die Zwangsstrafe für diesen Fall nachweislich angedroht wurde und ein gelinderes Zwangsmittel nicht in Betracht kommt (Hinweis E 14.9.1989, 87/06/0086, 87/06/0087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060188.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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