RS Vwgh 1996/3/28 95/07/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1996
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
B-VG Art18 Abs1;
UVPG 1993 §19 Abs3;
UVPG 1993 §20;
UVPG 1993 §3 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wem im Verfahren auf Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Parteistellung zukommt, wird im letzten Satz des § 3 Abs 6 UVPG 1993 ausdrücklich geregelt. Anders als die der Standortgemeinde im § 19 Abs 3 UVPG 1993 im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 UVPG 1993 gewährte Parteistellung, welche die in dieser Gesetzesstelle genannten Parteien berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den VwGH oder den VfGH zu erheben, räumt § 3 Abs 6 UVPG 1993 für das Verfahren zur Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, der Standortgemeinde subjektive Rechte und eine Rechtsmittelbefugnis und Beschwerdebefugnis nicht ein. Aus der Fassung des § 3 Abs 6 UVPG 1993 ergibt sich vielmehr, daß der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren die Stellung einer Formalpartei (Legalpartei) zukommt. Ihr fehlt, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im Verfahren gem § 3 Abs 6 UVPG 1993 anzuwendenden relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem VwGH geltend machen könnte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070239.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten