RS Vwgh 1996/3/28 96/20/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §61 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/20/0098

Rechtssatz

Die Unterbrechung der Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung (hier: Wiedereinsetzung nach § 71 AVG im Asylverfahren), für die die Verfahrenshilfe weder beantragt wird noch in Frage kommt (hier: der Verfahrenshilfeantrag wurde beim VwGH zu einer Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung gestellt), findet in § 26 Abs 3 VwGG keine Deckung. Für § 51 Abs 5 VStG und vergleichbare Bestimmungen des Zivilprozeßrechtes und Strafprozeßrechtes gilt nichts anderes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200097.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten