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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/20/0098Rechtssatz
Die Unterbrechung der Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung (hier: Wiedereinsetzung nach § 71 AVG im Asylverfahren), für die die Verfahrenshilfe weder beantragt wird noch in Frage kommt (hier: der Verfahrenshilfeantrag wurde beim VwGH zu einer Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung gestellt), findet in § 26 Abs 3 VwGG keine Deckung. Für § 51 Abs 5 VStG und vergleichbare Bestimmungen des Zivilprozeßrechtes und Strafprozeßrechtes gilt nichts anderes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200097.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011