RS Vwgh 1996/3/28 95/07/0175

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs3 Z5;

Rechtssatz

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben im Fall der nach § 29 Abs 1 AWG 1990 erfolgten Antragstellung ihre amtswegige Ermittlungspflicht dadurch erfüllt, daß sie anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen geprüft haben, ob nach § 29 Abs 3 Z 5 AWG ein Grundbuchsauszug innerhalb der Mängelbehebungsfrist vorgelegt wurde. Eine Verletzung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht ist ihnen nicht anzulasten, wenn mangels entsprechenden Vorbringens des Antragstellers keinerlei Anhaltspunkt bestand, in welcher Richtung weitere Ermittlungen getätigt werden sollten.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070175.X04

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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