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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §2 Abs1;Rechtssatz
Leuchtstoffröhren und Leuchtstoffröhrenbruch fallen unter die Schlüssel-Nr 35326 der ÖNORM S 2101 (Katalog gefährlicher Abfälle). Diese ÖNORM wurde durch § 1 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle für verbindlich erklärt. Dies bedeutet, daß es sich bei den in Rede stehenden Materialien um gefährlichen Abfall handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070195.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012