RS Vwgh 1996/3/28 95/07/0195

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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83 Naturschutz Umweltschutz
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs3;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §1;
ÖNORM S 2101;

Rechtssatz

Leuchtstoffröhren und Leuchtstoffröhrenbruch fallen unter die Schlüssel-Nr 35326 der ÖNORM S 2101 (Katalog gefährlicher Abfälle). Diese ÖNORM wurde durch § 1 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle für verbindlich erklärt. Dies bedeutet, daß es sich bei den in Rede stehenden Materialien um gefährlichen Abfall handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070195.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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