RS Vwgh 1996/3/28 93/07/0163

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist unter Bedachtnahme des Gesetzeszweckes von § 31 Abs 3 WRG - nämlich der Vermeidung einer Gewässerverunreinigung - und ihrer Befugnis zur Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG befugt, dem Bescheidadressaten eine sachlich gerechtfertigte und dem Stand der Technik gebotene Ersatznaßnahme aufzutragen (Hier: Kontrolle eines vom Bescheidadressaten bereits versetzten Pumpenschachtes auf Ölrückstände sowie deren Ableitung über eine bestehende Ölscheideranlage in den Ortskanal der Gemeinde anstatt des in erster Instanz vorgeschriebenen technisch nicht möglichen vollständigen Aushubes ölkontaminierten Materials).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070163.X06

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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