RS Vwgh 1996/3/28 96/16/0051

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §63;

Rechtssatz

§ 63 FinStrG verändert nicht die funktionelle Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden erster und zweiter Rechtsstufe, sondern dient lediglich der textlichen Vereinfachung der Verfahrensvorschriften. Was unter dem Begriff "Finanzstrafbehörde" zu verstehen ist, ist bei verständiger Würdigung des Gesetzes nach dem Wortlaut der jeweiligen Vorschrift in ihrem Zusammenhang mit dem Regelungsgefüge zu bestimmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160051.X01

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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