RS Vwgh 1996/3/28 95/07/0195

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §15 Abs3;
AWG 1990 §15 Abs8;
AWG 1990 §17 Abs1;
GewO 1994;

Rechtssatz

Der B des VwGH vom 28.2.1995, 93/04/0231, besagt lediglich, daß das Sammeln ober Behandeln gefährlicher Abfälle oder Altöle ausschließlich der Erlaubnis nach § 15 AWG 1990 und nicht etwa (auch) nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bedarf. Dieser Beschluß besagt aber nicht, daß für das LAGERN gefährlicher Abfälle keine Bewilligung erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070195.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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