RS Vwgh 1996/3/28 95/20/0086

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/26 94/20/0722 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn sich der Asylwerber durch sein Verhalten der Begehung einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat und ihm demnach legitimer Weise eine strafrechtliche Verfolgung droht, ist dadurch keineswegs die Annahme ausgeschlossen, es handle sich hiebei auch um eine Verfolgung aus einem der im § 1 Z 1 AsylG 1991 (in Übereinstimmung mit Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv) angeführten Gründe. Terroristische Aktivitäten hindern die Anerkennung als Flüchtling nicht von vornherein, sofern nicht der Ausschließungsgrund nach Art 1 Abschn F FlKonv (welcher nunmehr auch im § 2 Abs 2 Z 1 AsylG 1991 seinen Niederschlag gefunden hat) vorliegt (Hinweis: E 29.11.1989, 89/01/0264, E 10.3.1993, 92/01/0882).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200086.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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