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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/07/26 94/20/0722 1Stammrechtssatz
Selbst wenn sich der Asylwerber durch sein Verhalten der Begehung einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat und ihm demnach legitimer Weise eine strafrechtliche Verfolgung droht, ist dadurch keineswegs die Annahme ausgeschlossen, es handle sich hiebei auch um eine Verfolgung aus einem der im § 1 Z 1 AsylG 1991 (in Übereinstimmung mit Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv) angeführten Gründe. Terroristische Aktivitäten hindern die Anerkennung als Flüchtling nicht von vornherein, sofern nicht der Ausschließungsgrund nach Art 1 Abschn F FlKonv (welcher nunmehr auch im § 2 Abs 2 Z 1 AsylG 1991 seinen Niederschlag gefunden hat) vorliegt (Hinweis: E 29.11.1989, 89/01/0264, E 10.3.1993, 92/01/0882).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200086.X01Im RIS seit
20.11.2000