RS Vwgh 1996/3/28 93/07/0163

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §21;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Beschwerde des Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 31 Abs 3 WRG gegen diesen Auftrag, gibt es keine mitbeteiligte Partei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070163.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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