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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §2 Abs1;Rechtssatz
Mit der Zuordnung verunreinigter Chromsäurebäder zur Schlüssel-Nr 52712 der ÖNORM S 2101 steht die Abfalleigenschaft verunreinigter Chromsäurebäder fest, ohne daß es noch einer Prüfung an Hand der Kriterien des § 2 Abs 1 AWG 1990 und § 2 Abs 2 AWG 1990 bedarf, da durch die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle Stoffe, die den Schlüssel-Nummern der ÖNORM S 2101 zuzuordnen sind, verbindlich als gefährliche Abfälle festgelegt sind und damit deren Abfalleigenschaft feststeht. Diese Abfalleigenschaft besteht nach § 2 Abs 3 AWG 1990 so lange, bis die verunreinigten Chromsäurebäder oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070182.X01Im RIS seit
20.11.2000