RS Vwgh 1996/3/28 95/07/0182

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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83 Naturschutz Umweltschutz
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs3;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §1;
ÖNORM S 2101;

Rechtssatz

Mit der Zuordnung verunreinigter Chromsäurebäder zur Schlüssel-Nr 52712 der ÖNORM S 2101 steht die Abfalleigenschaft verunreinigter Chromsäurebäder fest, ohne daß es noch einer Prüfung an Hand der Kriterien des § 2 Abs 1 AWG 1990 und § 2 Abs 2 AWG 1990 bedarf, da durch die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle Stoffe, die den Schlüssel-Nummern der ÖNORM S 2101 zuzuordnen sind, verbindlich als gefährliche Abfälle festgelegt sind und damit deren Abfalleigenschaft feststeht. Diese Abfalleigenschaft besteht nach § 2 Abs 3 AWG 1990 so lange, bis die verunreinigten Chromsäurebäder oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070182.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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