RS Vwgh 1996/3/29 95/02/0570

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51e Abs3;
VStG §51f Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die belBeh durfte nicht von einem ausdrücklichen Verzicht des Berufungswerbers iSd § 51e Abs 3 VStG auch auf die Teilnahme an weiteren mündlichen Verhandlungen (in Fortsetzung einer vorangehend anberaumten Verhandlung) ausgehen, wenn der Bf auf die zunächst anberaumte Verhandlung dergestalt reagierte, daß er zunächst gegenüber der belBeh zum Ausdruck brachte, er sehe keine Veranlassung für die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und deren "Absetzung" anregte und mit einer weiteren Eingabe eine nicht ordnungsgemäße Ladung für die erwähnte mündliche Verhandlung behauptete, aber "der Ordnung halber" vorbrachte, daß er den genannten Verhandlungstermin wegen Erkrankung nicht wahrnehmen könne.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020570.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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