RS Vwgh 1996/3/29 96/02/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §49 Abs5;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §51e Abs1;
VStG §51g Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/20 94/02/0030 1

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde darf die Einvernahme eines vom Besch nominierten Entlastungszeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil der Zeuge, "trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist". Vielmehr ist es Pflicht der Behörde, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen. Allerdings ist die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels der Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen davon abhängig, ob der Zeuge zu einem "wesentlichen Thema" namhaft gemacht worden ist (Hinweis E 20.9.1985, 85/18/0310).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020004.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten