RS Vwgh 1996/3/29 94/02/0268

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litb;

Rechtssatz

War das Fahrzeug auf einem Fahrstreifen für Omnibusse abgestellt, so war es im Hinblick auf die Vorschrift des § 89a Abs 2a lit b StVO nicht erforderlich, Feststellungen zu den konkreten Umständen des Einzelfalles, wie etwa das Ausmaß der Fahrbahnbreite sowie der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen, zu treffen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020268.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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