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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
War das Fahrzeug auf einem Fahrstreifen für Omnibusse abgestellt, so war es im Hinblick auf die Vorschrift des § 89a Abs 2a lit b StVO nicht erforderlich, Feststellungen zu den konkreten Umständen des Einzelfalles, wie etwa das Ausmaß der Fahrbahnbreite sowie der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen, zu treffen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020268.X01Im RIS seit
12.06.2001