RS Vwgh 1996/4/11 95/07/0067

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Veröffentlicht am 11.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §40;
AVG §45 Abs3;
WRG 1959 §107 Abs1;

Rechtssatz

Da eine mündliche Verhandlung iSd § 107 Abs 1 WRG nicht nur dazu dient, den objektiven Sachverhalt zu klären, sondern auch dazu bestimmt ist, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes und zur Erörterung der im Spiel stehenden Interessen zu bieten (Hinweis E 3.2.1987, 87/07/0005), kann die Behörde hievon nicht allein deshalb absehen, weil den Parteien auf andere Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die Behörde hat nicht nur die Rechte des Bewilligungswerbers, sondern in gleicher Weise die Rechte aller übrigen von der Bewilligung in ihren Rechten berührten Parteien zu schützen (Hinweis E 18.4.1985, 84/07/0312).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070067.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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