RS Vwgh 1996/4/11 95/09/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1996
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92;
BDG 1979 §96;
BDG 1979 §97;

Rechtssatz

Nach § 92 BDG 1979 ist eine Disziplinarstrafe der Versetzung an eine andere Planstelle bzw Zuweisung eines anderen Funktionsbereiches nicht vorgesehen, die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Disziplinarbehörden (iSd § 96 BDG 1979) sind im Rahmen der ihnen gemäß § 97 BDG 1979 zukommenden Zuständigkeit auch nicht befugt, derartige Maßnahmen über den Beamten zu verhängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090050.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten