RS Vwgh 1996/4/11 AW 96/09/0011

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Veröffentlicht am 11.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - Der Aufschub der Zahlung der Geldstrafe verletzt keine zwingenden öffentlichen Interessen. Das VwGG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die restriktive Handhabung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Instrument zur Steuerung der Zahl der Beschwerdefälle einzusetzen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG vorliegen oder nicht. Das VwGG ermächtigt den Einzelrichter im Provisorialverfahren nach § 30 Abs 2 VwGG nicht dazu, Überlegungen über die Bedeutung der eingebrachten Beschwerde und ihre Begründetheit (wie etwa mit Hilfe eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Zahlungsaufschub bzw im Falle mittlerweile eingetretener Insolvenz des Unternehmens die endgültige Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu erreichen) anzustellen.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996090011.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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