RS Vwgh 1996/4/11 94/09/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1996
beobachten
merken

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs1 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §99 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/13 94/09/0144 6

Stammrechtssatz

Ist der Eintritt der vom Bf erstmals in der Beschwerde behaupteten Verjährung in keinem der Anschuldigungspunkte offenkundig, läßt dies zwar den angefochtenen Einleitungsbeschluß als gesetzmäßig erkennen, macht jedoch naturgemäß weitere Erhebungen zur Frage der Verjährung im nunmehr eingeleiteten Disziplinarverfahren keinesfalls entbehrlich (Hinweis E 15.9.1994, 92/09/0382).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090241.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten