RS Vwgh 1996/4/11 96/18/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1996
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
StGB §142;
StGB §143;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/01 95/18/0071 1 (hier: der Fremde lebt seit seinem dritten Lebensjahr, somit seit 1980, mit seiner Familie in Österreich)

Stammrechtssatz

Die Auffassung der Behörde, daß auf Grund der vom Fremden begangenen Straftaten (Raub, Urkundenunterdrückung, schwerer Raub als Jugendstraftaten) das Aufenthaltsverbot zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG 1993 zulässig sei, begegnet keinen Bedenken. Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die öffentlichen Interessen als schwerer wiegend eingeschätzt hat als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, der seit seinem siebenten Lebenjsahr (seit 1982) mit seinen Eltern und Geschwistern in Österreich lebt, am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Hinweis E 3.11.1994, 94/18/0330).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180042.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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