RS Vwgh 1996/4/12 94/02/0052

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Veröffentlicht am 12.04.1996
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
BArbSchV §39 Abs5;

Rechtssatz

Ist die Tätigkeit der Dienstnehmer des Betriebes lediglich auf das Erdgeschoß eines Hauses beschränkt (die Tätigkeit der Dienstnehmer des Betriebes auf der Stiege zum Obergeschoß also ausgeschlossen), sind die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs 5 BArbSchV (Unterlassung der Anbringung von Stiegenläufen - Geländern - vom Erdgeschoß zum Obergeschoß) nicht erfüllt (Hinweis E 22.10.1990, 90/19/0475, zu § 7 Abs 1 erster Satz BArbSchV).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020052.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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