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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Rechtssatz
Ist die Tätigkeit der Dienstnehmer des Betriebes lediglich auf das Erdgeschoß eines Hauses beschränkt (die Tätigkeit der Dienstnehmer des Betriebes auf der Stiege zum Obergeschoß also ausgeschlossen), sind die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs 5 BArbSchV (Unterlassung der Anbringung von Stiegenläufen - Geländern - vom Erdgeschoß zum Obergeschoß) nicht erfüllt (Hinweis E 22.10.1990, 90/19/0475, zu § 7 Abs 1 erster Satz BArbSchV).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020052.X01Im RIS seit
01.06.2001