RS Vwgh 1996/4/17 95/21/0387

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §20 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StGB §105 Abs1;
StGB §269 Abs1;
StGB §83 Abs2;
WaffG 1986 §36 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Fremde hat bereits aufgrund des seiner zuerst erfolgten Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens (Vergehen der Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung gem § 83 Abs 2 StGB, § 15 StGB und § 105 Abs 1 StGB) die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft verloren, weil dieses Verhalten sowie das daraus bereits abzuleitende Charakterbild des Fremden als Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 zu werten war. Das nach diesem - die Verleihung der Staatsbürgerschaft gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 ausschließende - Fehlverhalten neuerlich gesetzte Fehlverhalten (Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt durch schwere Nötigung und des unbefugten Führens einer Faustfeuerwaffe gem § 15 StGB, § 269 Abs 1 zweiter Fall StGB und § 36 Abs 1 Z 1 WaffG) reichte bei Zugrundelegung von § 18 FrG 1993 bis § 20 FrG 1993 zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210387.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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