RS Vwgh 1996/4/17 95/21/0387

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
StGB §269 Abs1;
WaffG 1986 §36 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Verhalten des Fremden, der, um sich einer Identitätsfeststellung durch zwei Gendarmeriebeamte zu entziehen, aus wenigen Metern Entfernung aus einer Pistole einen Schuß abgegeben hat und diese Pistole samt 83 Schuß Munition während etwa eines halben Jahres unerlaubt besessen und geführt hat, ist als bestimmte Tatsache zu werten, welche die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt des Fremden gem § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210387.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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