RS Vwgh 1996/4/18 95/20/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Abs1 Z1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Zeit von nicht einmal einem Monat, in dem sich der Asylwerber in einem Fluchtland (Karachi) aufgehalten hat, ist zu kurz, um eine gesicherte Aussage darüber treffen zu können, ob er dort keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, wenn nicht einmal hervorgekommen ist, daß sein Aufenthalt den staatlichen Behörden seines Heimatlandes bereits bekanntgeworden ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200280.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten