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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Es hieße den Bogen überspannen, wollte man von einem Asylwerber verlangen, vor seiner Flucht zunächst festzustellen, auf welchem Wege sich der Geheimdienst seines Landes Informationen über Regimegegner und Widerstandskämpfer beschafft habe. Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, daß Geheimdiensete derlei Informationen auch auf anderem Wege als durch direkte Befragung der Betroffenen erhalten, erweist sich diese Darstellung nicht a priori als unglaubwürdig.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200256.X03Im RIS seit
20.11.2000