RS Vwgh 1996/4/18 95/20/0340

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/18 95/20/0256 2 (hier: Asylwerber war in der Sicherheitszone im Nordirak von den ihn verfolgenden Behörden bereits aufgegriffen worden)

Stammrechtssatz

Dem Einwand des Asylwerbers, der Geheimdienst versuche allerorten, seiner habhaft zu werden, weshalb er als Widerstandskämpfer auch in der von den Alliierten im Nordirak eingerichteten kurdischen Sicherheitszone nördlich des 36ten Breitengrades wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben müsse, hätte die Berufungsbehörde jedenfalls anderslautende Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs entgegenhalten müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200340.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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