RS Vwgh 1996/4/23 95/05/0320

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 92/07/0130 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 63 Abs 4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 1 AgrVG 1950 auch in Angelegenheiten der Bodenreform für die Agrarbehörden Anwendung findet, ist eine Berufung gegen einen Bescheid nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Eine eingebrachte Berufung kann jederzeit zurückgezogen werden. Sowohl der Berufungsverzicht als auch die Berufungsrücknahme sind als Prozeßhandlungen endgültig, somit unwiderrufbar (Hinweis E 21.1.1988, 88/02/0002, VwSlg 12616 A/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050320.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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