RS Vwgh 1996/4/23 95/11/0184

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Um jemandem ein Verschulden an einem Verkehrsunfall anzulasten, bedarf es konkreter, auf einer - auch die aus objektiven Unfallspuren gezogenen fachtechnischen Schlüsse eines Verkehrssachverständigen miteinbeziehenden - nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruhender Sachverhaltsfeststellungen über die örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle (insbesondere Breite und Beschaffenheit der Fahrbahn, Sichtverhältnisse etc) und die Fahrweise des Besch sowie des Unfallsgegners. Weiters muß die Behörde begründen, welche Geschwindigkeit den gegebenen Umständen und Verhältnissen angepaßt gewesen wäre. Erst dann kann beurteilt werden, ob die vom Besch eingehaltene Geschwindigkeit überhöht gewesen ist oder ob ihm allenfalls ein anderes Fehlverhalten anzulasten ist. Die Frage, ob dem Besch überhöhte Geschwindigkeit vorgeworfen werden kann, ist eine von der Behörde unter Zugrundelegung der von ihr zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen zu lösende Rechtsfrage und kann nicht der Beurteilung durch den Verkehrssachverständigen überlassen werden. Ebensowenig kann sich die Behörde daher auf die vom Besch im Verwaltungsstrafverfahren geäußerte Vermutung stützen, der Unfall dürfte auf eine relativ überhöhte Geschwindigkeit beider Unfallfahrzeuge zurückzuführen sein.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110184.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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