RS Vwgh 1996/4/23 95/08/0337

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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L65003 Jagd Wild Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §883;
JagdG NÖ 1974 §27 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §27 Abs4;

Rechtssatz

Die Anordnung der Schriftlichkeit in § 27 Abs 1 NÖ JagdG 1974 soll sicherstellen, daß die Bezirkshauptmannschaft im Falle der Verpachtung in der Lage ist, ihren Verpflichtungen iSd § 27 Abs 4 NÖ JagdG 1974 nachzukommen, sowie ferner, daß nicht mehr Mitglieder, als im schriftlichen Pachtvertrag genannt sind, Mitglieder der Jagdgesellschaft sind. Dieser Zweck wird aber nur dann erreicht, wenn ein nicht schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag als rechtsunwirksam (Hinweis SZ 60/40) angesehen wird (Hinweis Gesetzesmaterialien, abgedruckt bei Gürtler/Döltl, Das Niederösterreichische Jagdrecht, 79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080337.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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