RS Vwgh 1996/4/23 93/05/0238

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

AVG §56;
WGG 1979 §35 Abs2 Z2;
WGG 1979 §7 Abs1;
WGG 1979 §7 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/05/0239

Rechtssatz

Unabhängig von steuerrechtlichen Erwägungen ist es im Hinblick auf § 35 Abs 2 Z 2 WGG im Interesse der gemeinnützigen Bauvereinigung gelegen, anläßlich des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes darüber Klarheit zu haben, ob dieses Rechtsgeschäft gem § 7 Abs 4 WGG genehmigungspflichtig ist oder nicht. Es würde wohl der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, der offenbar die nicht im § 7 Abs 4 WGG genannten Geschäfte als Regelgeschäfte einer gemeinnützigen Bauvereingiung ansieht, daß die Bauvereinigung sicherheitshalber hinsichtlich eines jeden abzuschließenden Rechtsgeschäftes eine Genehmigung gem § 7 Abs 4 WGG beantragt, sodaß durch die Zurückweisung eines solchen Antrages rechtsgültig festgestellt wird, daß keine Genehmigungspflicht besteht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050238.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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