RS Vwgh 1996/4/23 95/11/0411

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
AZG §28 Abs1;
KJBG 1987 §30;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Dem Arbeitgeber fällt die Unterlassung der Einrichtung oder Dartuung eines Kontrollsystems iZm Übertretungen arbeitsrechtlicher Bestimmungen nur dann zur Last, wenn sich tatsächlich Verstöße ereignet haben und diese Verstöße durch das Kontrollsystem hätten verhindert werden können. Wenn ein an sich taugliches Kontrollsystem im Einzelfall versagt hätte, kann sein Fehlen nicht zur Strafbarkeit des Arbeitgebers führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110411.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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