RS Vwgh 1996/4/23 93/05/0238

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

KStG 1988 §5 Z10;
WGG 1979 §1 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3 Z6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/05/0239

Rechtssatz

Die Übertragung von Grundstücken muß mit der Errichtung, Erwerbung und Überlassung von Bauten und Anlagen im üblichen Rahmen ordnungsmäßiger Wohnungswirtschaft iSd § 7 Abs 3 Z 6 WGG zusammenhängen. Zweifelsohne würden Maßnahmen zur "Begradigung" einer Liegenschaft im Zuge der Aufschließung eines Grundstückes darunter fallen. Selbstverständlich kann sich für den gemeinnützigen Wohnbauträger die Notwendigkeit ergeben, nach - möglicherweise günstigem - Erwerb einer größeren Liegenschaft für die Errichtung von Wohnhausanlagen unproduktive Randbereiche abzuschreiben und in der Folge zu veräußern. Kauft ein gemeinnütziger Wohnbauträger 66027 Quadratmeter und verkauft er davon 35725 Quadratmeter, somit mehr als die Hälfte des ursprünglichen Bestandes, läßt sich der Verkauf von unbebauten Liegenschaften dieser Größenordnung nicht mehr im üblichen Rahmen ordnungsmäßiger Wohnungswirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die leitenden Prinzipien des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechtes iSd § 1 Abs 2 Satz 1 WGG unterbringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050238.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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