RS Vwgh 1996/4/23 95/11/0365

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/03 Sachwalterschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §273a Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §9;
EntmO 1916;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde der Berufungsbescheid dem zur damaligen Zeit bestellten vorläufigen Beistand zugestellt und erwuchs dieser in Rechtskraft so wird die Partei durch die Feststellung, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die nach ihrem Vorbringen schon damals nicht mehr prozeßfähige Partei sei rechtswirksam erfolgt nicht in ihren Rechten verletzt, weil der erstinstanzliche Bescheid im Berufungsbescheid aufging, der erstinstanzliche Bescheid der Partei gegenüber also keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.

Schlagworte

SachwalterMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtsverletzung sonstige FälleBeistandHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche PersonRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110365.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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