RS Vwgh 1996/4/23 95/11/0329

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §6 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
ZDG 1986 §5 Abs2;
ZDG 1986 §5 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/11/0197 E 23. April 1996 95/11/0198 E 23. April 1996 95/11/0200 E 23. April 1996 95/11/0309 E 23. April 1996

Rechtssatz

Es bedeutet einen übertriebenen Formalismus, wenn man die innerhalb der in Betracht kommenden Frist erfolgte Postaufgabe an die zur Entscheidung zuständige Stelle als rechtlich unerheblich und der lediglich aus Gründen der Verwaltungsökonomie vorgesehenen Einschaltung des Militärkommandos (welches zum Unterschied von der Erstbehörde im Falle der Berufung oder der Gemeinde im Falle einer Vorstellung nach Art 119a Abs 5 B-VG keinerlei Entscheidungsbefugnis besitzt) im Wege des § 6 Abs 1 AVG - also auf Gefahr des Einschreiters - entscheidende Bedeutung zukommen lassen würde. Die Befassung des Militärkommandos kann durchaus auch durch den direkt angerufenen BMI erfolgen.

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110329.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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