RS Vwgh 1996/4/23 93/11/0178

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/06 Krankenanstalten

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
KAG 1957 §28a Abs3;
KAO Krnt 1992 §53 Abs5;
KAO Krnt 1992 §72 Abs5;
KAO Krnt 1992 §73 Abs8;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/11/0179 94/11/0076

Rechtssatz

Mangels anderweitiger Kriterien sind für Entscheidungen nach dem letzten Satz des § 73 Abs 8 Krnt KAO 1992 für die Schiedskommission dieselben Kriterien wie für die Landesregierung maßgebend. Da diese Bestimmung keine Kriterien für die von der Schiedskommission zu treffende Entscheidung normiert, ist davon auszugehen, daß auch insoweit eben jene sachlichen Kriterien gelten, die für Entscheidungen der Landesregierung gem § 53 Abs 5 Krnt KAO 1992, für Vereinbarungen nach § 72 Abs 5 Krnt KAO 1992 und - mangels Regelung im § 73 Abs 8 Krnt KAO 1992 - auch für die Erstellung des in dieser Bestimmung erwähnten Krankenanstaltenplanes maßgebend sind. Nur dieses Verständnis vermeidet eine Verfassungswidrigkeit (Art 18 Abs 1 B-VG) des letzten Satzes des § 73 Abs 8 Krnt KAO 1992 wie auch der gleichlautenden Grundsatzbestimmung des §28 a Abs 3 KAG 1957. Die Wendung "nach den von ihr angenommenen" in diesen Bestimmungen läßt sich verfassungskonform nur dahin verstehen, daß damit eine Bindung der Schiedskommission an eine Entscheidung oder eine Verordnung der Landesregierung in der Frage der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit ausgeschlossen ist. Der Schiedskommission steht es daher frei, diese Frage selbständig und allenfalls abweichend von einer Entscheidung oder Verordnung der Landesregierung zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993110178.X09

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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