RS Vwgh 1996/4/23 96/11/0081

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §46;
KFG 1967 §67 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs3;
KFG 1967 §70;

Rechtssatz

Auch wenn die von einer unzuständigen Beh vorgenommenen Ermittlungen in einem von der zuständigen Beh durchgeführten Verfahren berücksichtigt werden können, ersetzen sie doch nicht die von der zuständigen Beh gem § 67 Abs 2 und Abs 3 KFG einzuholenden Gutachten (hier: Die Nichterteilung der Lenkerberechtigung an den Bf, welcher sich - im Hinblick auf die bei einer unzuständigen Beh abgelegte Lenkerprüfung - nicht der von der zuständigen Beh angeordneten Lenkerprüfung unterzog, erfolgte zu Recht).

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener BeweisBeweismittel unzuständige Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110081.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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